Überblick Testament/Erbvertrag
Bei einem Testament oder Erbvertrag geht es um die Beurkundung einer gewillkürten Erbfolge. Das bedeutet, dass der Testierende oder die Beteiligten im Erbvertrag hier eine bestimmte Regelung hinsichtlich der Erbfolge wünschen und diese von der gesetzlichen Erbfolge abweicht.
Beispiel: bereits der Wunsch, dass die Eheleute sich beim Ableben des Erstversterbenden gegenseitig als Alleinerben einsetzen und erst dann mit Versterben des längerlebenden Ehegatten die Kinder erben sollen, stellt eine Änderung der gesetzlichen Erbfolge dar, da grundsätzlich die Kinder bereits nach dem ersten Erbfall erbberechtigt sind.
Immer häufiger kommt es vor, dass die Ehepartner aus einer Erst-Ehe bereits ein oder mehrere Kinder „mitbringen“. Der Begriff wird als sogenannte „Patchwork-Familie“ bezeichnet. Die Erstellung eines Testamentes oder Erbvertrages hierzu ist ein sehr komplexer Vorgang und bedarf der genauen Regelung, da im Falle des Erstversterbens nur die leiblichen Kinder des Erstverstorbenen erbberechtigt bzw. pflichtteilsberechtigt sind, nicht aber die Kinder des Längerlebenden. Diese sind erst im Falle des Versterbens des Längerlebenden erbberechtigt.
Der Erbvertrag ist von der Regelung her einfacher und sicherer, weil die Beteiligten miteinander kommunizieren und so gemeinsam ihren Willen durch mich als beurkundenden Notar zu Papier bringen können. Der Nachteil ist die erhebliche Bindungswirkung.
In einem Erstgespräch eruieren wir den Inhalt Ihres Willens.
- Was möchten Sie genau? Wer soll wann was erhalten?
- Ist vielleicht noch die Gestaltung eines Vermächtnisses gewünscht?
- Gibt es einzelnes Erbvermögen, welches unbedingt erhalten bleiben soll?
Sollte das Testament komplexer ausfallen, so bedarf es ggf. mehrerer Gesprächstermine (z.B. bei steuerrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Fragen).
Wir benötigen von Ihnen
- die Daten des/der Testierenden
- die Daten der Erben/Vermächtnisnehmer.
Sodann erstelle ich den ersten Entwurf. Diesen erhalten Sie per Post oder via E-Mail zugesandt. Es kann dann, soweit Einverständnis mit dem Entwurf besteht, die Beurkundung stattfinden oder es findet ein weiterer Termin statt, in dem die Änderungswünsche, und ggf. offene Fragen besprochen werden.
Füllen Sie hierzu gerne vorweg unser Datenblatt „Letztwillige Verfügung“ aus. Dies erleichtert uns die Datenerfassung und beschleunigt so den gesamten Prozess.
Lesen Sie dazu unsere Datenschutzerklärung.